Das EUDR-Informationssystem erhält neue technische Regeln und eine vereinfachte Erklärung für kleine Erzeuger
Anwendungsdatum: 15. Oktober 2026
Veröffentlicht von Luiz Hogrefe: 22. August 2026
Was sich geändert hat
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 vom 13. Juli 2026 ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084, die den Betrieb des EUDR-Informationssystems regelt. Sie betrifft die Einreichung von Sorgfaltserklärungen, vereinfachte Erklärungen für Kleinst- und kleine Primärmarktteilnehmer, Notfallvorkehrungen und weitere Vereinfachungen bei der Nutzung des Systems. Sie wurde am 14. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 17. Juli 2026 in Kraft, dem dritten Tag nach der Veröffentlichung. Ein Teil hat ein eigenes Datum: Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt erst ab dem 15. Oktober 2026.
Wer betroffen ist
Marktteilnehmer und Händler, die Sorgfaltserklärungen im Informationssystem einreichen, und besonders Kleinst- und kleine Primärmarktteilnehmer, für die der Text die vereinfachte Erklärung schafft. Ausserdem technische Teams, die eigene Systeme an die automatisierten Schnittstellen anbinden.
Was zu tun ist
Die technischen Spezifikationen der automatisierten Schnittstellen erneut lesen, bevor eine Anbindung abgeschlossen wird, denn der Text gilt bereits. Wer als Kleinst- oder kleiner Primärmarktteilnehmer gilt, sollte in der Verordnung selbst prüfen, ob die vereinfachte Erklärung den eigenen Fall abdeckt. Und den 15. Oktober 2026 für den aufgeschobenen Teil vormerken.
Zugehörige Fristen
- 15. Oktober 2026. Beginn der Anwendung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565.
Primärquelle
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32026R1565
Gegen die Primärquelle geprüft von Luiz Hogrefe am 22. August 2026; eingesehene Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32026R1565.
