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Unabhängiges F&E-Projekt · Köln

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Regulierungskarte

Die europäischen Rechtsakte, denen ein so gebautes System begegnen dürfte. Jede Zeile wurde an ihrer Primärquelle gelesen, an dem Datum, das die Zeile nennt, und jede Zeile verweist auf diese Quelle. Das ist eine Karte und keine Beratung: Nichts hier sagt, welcher dieser Akte für ein bestimmtes System gilt.

Was diese Fassung berichtigt

Die Fassung dieser Karte vom Juli 2026 trug vier Zeilen, die ihre eigenen Quellen nicht stützen. Sie werden hier berichtigt statt still geändert, und jede Berichtigung verweist auf den Text, der sie entscheidet.

  • Die Registerzeile setzte ein Datum für drei verschiedene Ereignisse. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 setzte den 19. Juli 2026 als Frist, bis zu der die Kommission das Register einrichten sollte. Die Kommission gab am 20. Juli 2026 bekannt, dass das Register in Betrieb ist, was eine Ankündigung der betrieblichen Verfügbarkeit ist und kein Datum in einem der beiden Rechtsakte. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 vom 16. Juli 2026 legt die Durchführungsbestimmungen fest; sie wurde am 17. Juli 2026 veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag danach in Kraft. Drei Daten, drei verschiedene Dinge, und die Juli-Ausgabe beschrieb eines als das andere.

    Quelle: Regulation (EU) 2024/1781, Article 13(1), read with Article 24 of Implementing Regulation (EU) 2026/1778 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

  • Die Sorgfaltspflichtenzeile war allein gegen die ursprüngliche Richtlinie geschrieben. Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 verschob die Anwendung dieser Maßnahmen auf den 26. Juli 2029, setzte den 26. Juli 2028 als Umsetzungsfrist für ihren Sorgfaltspflichtenartikel, hob die Schwellen des Anwendungsbereichs auf dem Hauptweg für Unternehmen aus der Union auf mehr als 5 000 Beschäftigte im Durchschnitt und einen weltweiten Nettoumsatz über 1 500 000 000 EUR an, wobei andere Kategorien eigene Kriterien behalten und ließ die Maßnahmen zu Artikel 16 für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Ein eigener Punkt, weil er am häufigsten falsch wiedergegeben wird: Die Änderungsrichtlinie streicht harmonisierte unionsrechtliche Bedingungen der zivilrechtlichen Haftung, was nicht dasselbe ist wie die Streichung der zivilrechtlichen Haftung. Nationales Recht gilt weiter.

    Quelle: Directive (EU) 2026/470, Article 4(2) and Article 5 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

  • Die Zeile zu kritischen Rohstoffen nannte ein festes Anfangsdatum. Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 setzt den späteren der beiden Zeitpunkte: den 24. Mai 2027 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des Berechnungs- und Überprüfungsakts nach Artikel 29 Absatz 2. Dieser Akt war bis zum 24. Mai 2026 fällig und ist nicht veröffentlicht, das Anfangsdatum steht also noch nicht fest.

    Quelle: Regulation (EU) 2024/1252, Article 29(1) and (2) (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

  • Die Zeile zu einem Verfahren für Passdienstleister beschrieb eine Vorbereitung der Kommission und ein Jahr. Erwägungsgrund 40 der Verordnung (EU) 2024/1781 sagt, die Kommission könne eine Folgenabschätzung durchführen, um zu untersuchen, ob ein solches Verfahren angemessen wäre. Mehr trägt der Text nicht.

    Quelle: Regulation (EU) 2024/1781, Recital 40 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

  • Die Ausgabe r4 berichtigt zwei Aussagen dieser Karte nach erneuter Prüfung an den Primärquellen. Die Zeile zur KI-Verordnung ließ Artikel 6 Absatz 1 und seine Pflichten ab dem 2. August 2027 gelten, dem Datum im ursprünglichen Artikel 113. Die Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat diesen Zeitplan ersetzt: Die Abschnitte 1 bis 3 des Kapitels III über Hochrisiko-KI-Systeme gelten ab dem 2. Dezember 2027 nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III und ab dem 2. August 2028 nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I. Die acht Architekturprinzipien und ihre Ausrichtungsangaben sind unverändert.

    Quelle: Regulation (EU) 2026/1744, Article 1, point (40) (Primärquelle) · geprüft am 11. September 2026

  • Die CBAM-Zeile ließ das endgültige System ab dem 1. Januar 2026 gelten. Die Verordnung (EU) 2025/2083 hat für zwei seiner Teile spätere Daten festgelegt: Artikel 22 Absatz 2 über das vierteljährliche Halten von CBAM-Zertifikaten gilt ab dem 1. Januar 2027 und Artikel 20 Absätze 1, 3, 4 und 5 über ihren Verkauf ab dem 1. Februar 2027.

    Quelle: Regulation (EU) 2025/2083, Article 1, point (27) (Primärquelle) · geprüft am 11. September 2026

In Kraft und in der Einführung

KI-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/1689

Gilt ab dem 2. August 2026. Kapitel I und II gelten seit dem 2. Februar 2025; Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, VII und XII sowie Artikel 78 seit dem 2. August 2025. In der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geänderten Fassung gelten die Abschnitte 1 bis 3 des Kapitels III über Hochrisiko-KI-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme, die nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I. Die beiden verbotenen Praktiken, die diese Verordnung in Artikel 5 eingefügt hat, gelten ab dem 2. Dezember 2026.

Quelle: Regulation (EU) 2024/1689, Article 113, as amended by Regulation (EU) 2026/1744 (Primärquelle) · geprüft am 11. September 2026

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847

Gilt ab dem 11. Dezember 2027. Artikel 14, die Meldepflicht, gilt ab dem 11. September 2026 und Kapitel IV ab dem 11. Juni 2026.

Quelle: Regulation (EU) 2024/2847, Article 71 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte

Verordnung (EU) 2024/1781

Rahmen in Kraft. Artikel 13 Absatz 1 verlangte von der Kommission, das Register für digitale Produktpässe bis zum 19. Juli 2026 einzurichten; die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 vom 16. Juli 2026 legt die Durchführungsbestimmungen fest. Delegierte Rechtsakte je Produktgruppe folgen.

Quelle: Regulation (EU) 2024/1781, Article 13(1), read with Implementing Regulation (EU) 2026/1778 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Entwaldungsverordnung

Verordnung (EU) 2023/1115

Die Pflichten binden mittlere und große Marktteilnehmer ab dem 30. Dezember 2026 und Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027, nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650.

Quelle: Regulation (EU) 2023/1115, Article 38(2) and (3), as replaced by Regulation (EU) 2025/2650 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Batterieverordnung

Verordnung (EU) 2023/1542

Gilt ab dem 18. Februar 2024. Artikel 11 gilt ab dem 18. Februar 2027; Artikel 17 und Kapitel VI ab dem 18. August 2024; Kapitel VIII ab dem 18. August 2025.

Quelle: Regulation (EU) 2023/1542, Article 96 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Datenschutz-Grundverordnung

Verordnung (EU) 2016/679

Gilt seit dem 25. Mai 2018.

Quelle: Regulation (EU) 2016/679, Article 99(2) (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

NIS2-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2022/2555

Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen bis zum 17. Oktober 2024 erlassen und ab dem 18. Oktober 2024 anwenden. Die nationale Umsetzung ist Sache der Mitgliedstaaten und fällt unterschiedlich aus.

Quelle: Directive (EU) 2022/2555, Article 41(1) (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854

Gilt ab dem 12. September 2025. Die Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden.

Quelle: Regulation (EU) 2023/2854, Article 50 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

DORA

Verordnung (EU) 2022/2554

Gilt ab dem 17. Januar 2025.

Quelle: Regulation (EU) 2022/2554, Article 64 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40

Gilt ab dem 12. August 2026. Artikel 67 Absatz 5 gilt ab dem 12. Februar 2029.

Quelle: Regulation (EU) 2025/40, Article 79 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Verordnung über kritische Rohstoffe

Verordnung (EU) 2024/1252

In Kraft. Die öffentliche Angabe des Rezyklatanteils in Dauermagneten nach Artikel 29 Absatz 1 beginnt zum späteren der beiden Zeitpunkte: 24. Mai 2027 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des Berechnungs- und Überprüfungsakts nach Artikel 29 Absatz 2. Dieser Akt war bis zum 24. Mai 2026 fällig und ist nicht veröffentlicht, der Beginn ist also offen.

Quelle: Regulation (EU) 2024/1252, Article 29(1) and (2) (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Produkthaftungsrichtlinie, Neufassung

Richtlinie (EU) 2024/2853

Software fällt in den Anwendungsbereich. Die Mitgliedstaaten setzen sie bis zum 9. Dezember 2026 um.

Quelle: Directive (EU) 2024/2853, Article 22(1) (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

CO2-Grenzausgleichssystem

Verordnung (EU) 2023/956

Gilt ab dem 1. Oktober 2023. Die Artikel 5, 10, 14, 16 und 17 gelten ab dem 31. Dezember 2024 und die meisten Bestimmungen des endgültigen Systems ab dem 1. Januar 2026. In der durch die Verordnung (EU) 2025/2083 geänderten Fassung gilt Artikel 22 Absatz 2 über das vierteljährliche Halten von CBAM-Zertifikaten ab dem 1. Januar 2027 und Artikel 20 Absätze 1, 3, 4 und 5 über den Verkauf von CBAM-Zertifikaten ab dem 1. Februar 2027.

Quelle: Regulation (EU) 2023/956, Article 36(2), as amended by Regulation (EU) 2025/2083 (Primärquelle) · geprüft am 11. September 2026

Taxonomie-Verordnung

Verordnung (EU) 2020/852

Die Artikel 4 bis 7 und Artikel 8 Absätze 1 bis 3 gelten ab dem 1. Januar 2022 für die ersten beiden Umweltziele und ab dem 1. Januar 2023 für die übrigen vier.

Quelle: Regulation (EU) 2020/852, Article 27(2) (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Richtlinie (EU) 2022/2464

Artikel 4 gilt ab dem 1. Januar 2024 für Geschäftsjahre, die an oder nach diesem Tag beginnen. Geändert durch die Richtlinie (EU) 2026/470, deren Artikel 1, 2 und 3 bis zum 19. März 2027 umzusetzen sind.

Quelle: Directive (EU) 2022/2464, Article 7, read with Article 5 of Directive (EU) 2026/470 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Normen und Rahmenwerke

Keine Rechtsakte. Von Rechtsakten in Bezug genommen oder von Prüfungen verwendet. Die Zeilen unten nennen jeden Punkt und wozu er dient. Wo dieser Durchgang den eigenen Text einer Normungsstelle nicht an der Quelle gelesen hat, nennt die Zeile kein Datum, und dieses Fehlen ist Absicht.

EN 18216, EN 18219, EN 18220, EN 18221, EN 18222, EN 18223

CEN, CENELEC und ETSI

Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 14. Juli 2026, mit der Vermutung, dass die von ihnen abgedeckten Anforderungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2024/1781 erfüllt sind.

Quelle: Commission Implementing Decision (EU) 2026/1736, Recitals 3 and 4, read with Article 41(2) of Regulation (EU) 2024/1781 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

EN 18239 und EN 18246

CEN, CENELEC und ETSI

Zugriffsrechte sowie Authentizität und Integrität der Daten. Nicht unter den Fundstellen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1736, ihnen kommt heute also keine Vermutungswirkung zu.

Quelle: Commission Implementing Decision (EU) 2026/1736, Recital 3 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Prüf- und Nachweisarchitektur für KI

BSI, Deutschland

Ein Entwurf eines Kriterienkatalogs zur Bewertung von KI-Systemen, maschinenlesbar, aufgebaut auf einer Methodik für Prüfaufträge. In diesem Durchgang nicht an der Quelle gelesen, daher steht hier kein Datum.

ISO/IEC 42001

ISO und IEC

Ein Managementsystemstandard für künstliche Intelligenz, durch Dritte zertifizierbar. COADF ist ein Begleiter auf Umsetzungsebene und tritt nicht dagegen an.

AI Risk Management Framework

NIST, Vereinigte Staaten

Ein freiwilliges Rahmenwerk mit vier Funktionen, dazu ein Profil für generative Systeme. Hier für sein Vokabular genannt, nicht als Pflicht.

EPCIS und Digital Link

GS1

Die Kennungs- und Ereignisschicht, über die ein Pass erreicht wird. Offene Spezifikationen; eine zu nennen behauptet keinen Status bei der Stelle.

ECLASS und das IEC Common Data Dictionary

ECLASS und IEC

Lizenzierte Vokabulare. Nach P-7 als isolierte Adapter behandelt, damit eine Lizenzänderung den Kern nie erreicht.

Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Europäische Kommission

Freiwillig. Sein Sicherheitskapitel richtet sich an Anbieter von Modellen mit systemischem Risiko.

Beobachten, nicht dagegen bauen

Delegierte Ökodesign-Rechtsakte je Produktgruppe

Jeder Akt wird nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen und schafft sein eigenes Regelwerk. Den Akten folgen, nicht dem Arbeitsplan.

Quelle: Regulation (EU) 2024/1781, Article 4 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Ein Verfahren für Dienstleister digitaler Produktpässe

Erwägungsgrund 40 der Verordnung (EU) 2024/1781 sagt, die Kommission könne eine Folgenabschätzung durchführen, um zu untersuchen, ob ein solches Verfahren angemessen wäre. Mehr steht nicht im Text.

Quelle: Regulation (EU) 2024/1781, Recital 40 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Verordnung über Zwangsarbeit

Die Verordnung (EU) 2024/3015 gilt ab dem 14. Dezember 2027, wobei die Artikel 5 Absatz 3, 7, 8, 9 Absatz 2, 11, 33, 35 und 37 Absatz 3 seit dem 13. Dezember 2024 gelten.

Quelle: Regulation (EU) 2024/3015, Article 40 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit

Richtlinie (EU) 2024/1760, geändert durch die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026: Umsetzung des ändernden Artikels bis zum 26. Juli 2028, Anwendung dieser Maßnahmen ab dem 26. Juli 2029 und die Maßnahmen zu Artikel 16 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Schwellen des Anwendungsbereichs, auf dem Hauptweg für Unternehmen aus der Union: mehr als 5 000 Beschäftigte im Durchschnitt und ein weltweiter Nettoumsatz über 1 500 000 000 EUR. Andere Kategorien, darunter Unternehmen aus Drittstaaten und der Weg über Franchise und Lizenz, tragen eigene Kriterien, und die obigen Zahlen sind nicht diese. Die Änderungsrichtlinie streicht harmonisierte unionsrechtliche Bedingungen der zivilrechtlichen Haftung, was nicht dasselbe ist wie die Streichung der zivilrechtlichen Haftung; nationales Recht gilt weiter.

Quelle: Directive (EU) 2026/470, Article 4(2) and Article 5 (Primärquelle) · geprüft am 7. September 2026

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COADF · Compliance-Oriented AI Development Framework · Version 2.2 · September 2026

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COADF, von L. C. Hogrefe (AnyLAI), Version 2.2, 2026

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