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Unabhängiges F&E-Projekt · Köln

NIS2 · § 51 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025)Verabschiedet, noch nicht anwendbar

Österreichs NISG 2026 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft

Anwendungsdatum: 1. Oktober 2026

Veröffentlicht von Luiz Hogrefe: 22. August 2026

Was sich geändert hat

Österreich hat NIS2 mit dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026, dem NISG 2026, umgesetzt, kundgemacht als BGBl. I Nr. 94/2025 im Dezember 2025. Paragraph 51 nennt kein ausgeschriebenes Datum: er lässt den Text mit dem nächstfolgenden Monatsersten nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung in Kraft treten, was auf den 1. Oktober 2026 fällt. Das gilt für Paragraph 1 und Paragraph 46 Absatz 2 ebenso wie für die Paragraphen 2 bis 45, Paragraph 46 Absatz 1, die Paragraphen 47 bis 50 sowie die Anlagen 1 und 2. Zum selben Zeitpunkt treten die entsprechenden Bestimmungen des NISG von 2018 und seiner Verordnungen ausser Kraft.

Wer betroffen ist

Betroffene Einrichtungen mit Niederlassung in Österreich, einschließlich österreichischer Tochtergesellschaften von Gruppen außerhalb der Europäischen Union. Wer in Deutschland und in Österreich tätig ist, hat es mit zwei getrennten nationalen Gesetzen und zwei getrennten Zeitplänen zu tun, obwohl die zugrunde liegende Richtlinie dieselbe ist.

Was zu tun ist

Den 1. Oktober 2026 als den Zeitpunkt behandeln, ab dem die österreichischen Pflichten überhaupt bestehen, nicht als letzte Frist zur Vorbereitung. Paragraph 51 lohnt die vollständige Lektüre, denn er regelt auch, was mit Bescheiden aus dem früheren Regime geschieht.

Zugehörige Fristen

  • 1. Oktober 2026. Inkrafttreten des NISG 2026 in Österreich (Paragraph 51, BGBl. I Nr. 94/2025).

Primärquelle

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P51/NOR40273912

Gegen die Primärquelle geprüft von Luiz Hogrefe am 22. August 2026; eingesehene Quelle: https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P51/NOR40273912.

Information am angegebenen Datum anhand einer Primärquelle verifiziert. Dieser Inhalt dient nur der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bestätigen Sie die Anwendbarkeit auf Ihren konkreten Fall mit Ihrem eigenen Berater.

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