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Unabhängiges F&E-Projekt · Köln

NIS2 · § 33 Absatz 1 BSIGAnwendbar

NIS2 in Deutschland: das gesetzliche Zeitfenster für die Registrierung beim BSI ist verstrichen, die Pflicht läuft weiter

Veröffentlicht von Luiz Hogrefe: 22. August 2026

Was sich geändert hat

Das deutsche NIS-2-Umsetzungsgesetz ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft. Paragraph 33 Absatz 1 BSIG verpflichtet betroffene Einrichtungen, sich spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut betroffen sind, beim BSI zu registrieren. Für alle, die beim Inkrafttreten bereits betroffen waren, endete diese gesetzliche Frist im ersten Quartal 2026. Das BSI selbst nennt rund 29.500 betroffene Unternehmen und Institutionen und erklärte bei der Freischaltung des Registrierungsportals im Juni 2026, es erwarte den Abschluss des Gros der Registrierungen im Lauf des Sommers 2026. Der entscheidende Unterschied: eine verspätete Registrierung beendet das Versäumnis ab diesem Zeitpunkt; keine Registrierung lässt die Pflicht offen, und sie läuft weiter.

Wer betroffen ist

Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen im Sinne des BSIG, einschließlich deutscher Tochtergesellschaften und Niederlassungen brasilianischer Gruppen in den erfassten Sektoren. Die Registrierung betrifft die deutsche Einrichtung selbst, nicht die Muttergesellschaft.

Was zu tun ist

Die Betroffenheitsprüfung erneut durchführen und bei positivem Ergebnis die Registrierung abschließen. Sie läuft in zwei Schritten: zuerst das Konto im Dienst Mein Unternehmenskonto, danach die Registrierung im BSI-Portal. Änderungen sind dem BSI unverzüglich zu übermitteln, spätestens nach zwei Wochen. Eine verspätete Registrierung ist immer noch besser als keine.

Primärquelle

https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__33.html

Gegen die Primärquelle geprüft von Luiz Hogrefe am 22. August 2026; eingesehene Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__33.html.

Information am angegebenen Datum anhand einer Primärquelle verifiziert. Dieser Inhalt dient nur der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bestätigen Sie die Anwendbarkeit auf Ihren konkreten Fall mit Ihrem eigenen Berater.

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