Europäische Kommission aktualisiert die Leitlinien zum digitalen Batteriepass: 71 Datenpunkte
Anwendungsdatum: 18. Februar 2027
Veröffentlicht von Luiz Hogrefe: 1. September 2026
Was sich geändert hat
Am 21. August 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission eine aktualisierte Fassung ihres Leitliniendokuments "Digital Batteries Passport - data points by category", dessen letzte Aktualisierung die Kommission auf ihrer eigenen Seite mit dem 15. August 2026 angibt. Das Dokument führt 71 Datenpunkte zusammen, nennt zu jedem die Rechtsgrundlage und zeigt, wie sie auf die einzelnen Batteriekategorien anwendbar sind: Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) und Industriebatterien. Für jede Kategorie ist angegeben, ob ein Datenpunkt verpflichtend, optional, nur unter bestimmten Umständen anwendbar ist oder im Februar 2027 noch nicht ausgefüllt oder angezeigt werden muss. Es handelt sich um vorbereitende Leitlinien: Sie sind keine Gesetzgebung, sie wurden nicht im Amtsblatt veröffentlicht, und sie begründen keine Pflicht über das hinaus, was sich bereits aus der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt. Die rechtliche Pflicht selbst ist unverändert. Nach Artikel 77 Absatz 1 muss ab dem 18. Februar 2027 jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen elektronischen Datensatz haben, den Batteriepass.
Wer betroffen ist
Hersteller, Importeure und Händler, die Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel oder Industriebatterien über 2 kWh auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen, sowie die Lieferanten entlang der Kette, die diesen Wirtschaftsakteuren die zugrunde liegenden Daten liefern müssen: Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil, CO2-Fußabdruck, Leistung und Haltbarkeit sowie die Sorgfaltspflichtdokumentation zur Herkunft der Rohstoffe.
Was zu tun ist
Die 71 Datenpunkte nicht als eine einzige Pflichtliste behandeln: Die Anwendbarkeit hängt von der Batteriekategorie ab, und nicht jedes Feld ist in der ersten Stufe erforderlich. Sinnvoll ist jetzt zu bestimmen, welche Kategorie für welches Produkt gilt, die daraus folgenden Datenpunkte abzubilden, zu jedem Attribut das Quelldokument zu benennen und zu trennen, wofür bereits Nachweise vorliegen und wofür nicht. Ebenso lohnt es sich, dauerhafte Produkt- und Wirtschaftsakteurskennungen und die Zugriffsregeln vorzubereiten: Artikel 77 Absatz 2 teilt die Passinformationen auf in das, was der Allgemeinheit zugänglich ist, das, was notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission vorbehalten bleibt, und das, was sich Personen mit berechtigtem Interesse öffnet, jeweils nach Anhang XIII.
Zugehörige Fristen
- 18. Februar 2027. Beginn der Anwendung des Batteriepasses: Nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht wird, einen elektronischen Datensatz haben.
Primärquelle
Gegen die Primärquelle geprüft von Luiz Hogrefe am 1. September 2026; eingesehene Quelle: https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/guidance-support-preparations-digital-batteries-passport-2026-08-21_en.
