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Unabhängiges F&E-Projekt · Köln

EUDR · Anhang I; Artikel 35 Absatz 6Verabschiedet, noch nicht anwendbar

Löslicher Kaffee fällt unter die EUDR: delegierter Rechtsakt vom 13. Juli 2026 ändert Anhang I und steht noch unter Kontrolle

Anwendungsdatum: 30. Dezember 2027

Veröffentlicht von Luiz Hogrefe: 22. August 2026

Was sich geändert hat

Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2026 den delegierten Rechtsakt C(2026) 4920 erlassen, der Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 ändert. Neu im Anwendungsbereich: löslicher Kaffee (2101 11 00), gefrorene Rinderzungen (ex 0206 21 00), Seife (ex 3401 11 00 und ex 3401 20) sowie oleochemische Palmölderivate, darunter 2916 15. Nicht mehr erfasst: Häute und Felle von Rindern (ex 4101, ex 4104 und ex 4107), Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ex 4010) sowie andere Waren aus vulkanisiertem Kautschuk (ex 4016). Drei Einträge wurden verengt statt gestrichen: ex 4012 wird zu ex 4012 90 30 und beschränkt die Pflicht auf die Lauffläche, 1201 wird zu 1201 90 00 und lässt Saatsoja außen vor, und ex 9401 wird zu einer Liste hölzerner Sitze ohne Flugzeugsitze (9401 10 00) und Kraftfahrzeugsitze (9401 20 00). Der Rechtsakt gilt noch nicht: nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1115 tritt er nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen zwei Monaten nach der Übermittlung vom 13. Juli 2026 widersprechen; die Frist ist um zwei Monate verlängerbar. Bis zum 22. August 2026 war der Text nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Wer betroffen ist

Brasilianische Exporteure von löslichem Kaffee, Rinderprodukten, oleochemischen Palmölderivaten und Seife, die heute außerhalb des Anwendungsbereichs liegen und künftig darunter fielen. Und umgekehrt Unternehmen mit Rinderleder, runderneuerten Reifen, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und Sitzen, die sich auf Pflichten vorbereitet haben, die der Rechtsakt streicht oder verengt.

Was zu tun ist

Die neue Liste noch nicht als verbindlich behandeln: der geltende Anhang I bleibt maßgeblich, bis die Kontrolle abgeschlossen und der Text im Amtsblatt veröffentlicht ist. Für die neuen Einträge setzt der Anhang des Rechtsakts die Anwendung auf den 30. Dezember 2027, ein Jahr nach der Frist für mittlere und große Unternehmen. Lesenswert sind auch die Klarstellungen zu Abfällen, gebrauchten Waren, Mustern, Verpackungsmaterial und Korrespondenz, die außerhalb des Anwendungsbereichs bleiben.

Zugehörige Fristen

  • 30. Dezember 2027. Beginn der Anwendung der Einträge, die der delegierte Rechtsakt vom 13. Juli 2026 dem Anhang I der EUDR hinzufügt, darunter löslicher Kaffee.

Primärquelle

https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11910-2026-INIT/en/pdf

Gegen die Primärquelle geprüft von Luiz Hogrefe am 22. August 2026; eingesehene Quelle: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11910-2026-INIT/en/pdf.

Information am angegebenen Datum anhand einer Primärquelle verifiziert. Dieser Inhalt dient nur der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bestätigen Sie die Anwendbarkeit auf Ihren konkreten Fall mit Ihrem eigenen Berater.

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